Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist seit seinen Anfängen immer mehr gewachsen und wird aufgrund dieser selbst für Experten kaum mehr überschaubaren Komplexität vielfach kritisiert. Zumindest Nicht-Juristen kommen hier an ihre Grenzen. „Dafür an dieser Stelle vielen Dank an Peter Altmaier und sein Ministerium, die immer darauf gedrungen haben, die einfache Förderung und Vergütung durch immer kompliziertere Marktmechanismen abzulösen“, schreibt Jörg Sutter von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS). Sutter hat die Post-EEG-Mechanismen für PV-Anlagenbetreiber unter die Lupe genommen. Exemplarisch zeigt sich die Komplexität des EEG, wenn man sich im Gesetz auf die Suche nach den Anspruchsgrundlagen und die Berechnung des neuen Jahresmarktwerts Solar macht.

Ein Durchlauf durch das Gesetz in neun Schritten:

1. Schritt: § 23b EEG 2021 (Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen):

Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

2. Schritt: § 19 EEG 2021 (Zahlungsanspruch) Absatz 1 Nummer 2:

Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 (…)

3. Schritt: § 21 EEG 2021 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag) Absatz 1 Nummer 3:

Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur Verfügung stellt, und zwar für (3.) Strom aus (b) ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, dabei verringert sich in diesen Fällen der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2.

4. Schritt: § 53 (2) EEG 2021 (Verringerung der Einspeisevergütung):

Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen 1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und 2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben. Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.

5. Schritt: § 23a EEG 2021 (Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie):

Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird nach Anlage 1 berechnet.

6. Schritt: Anlage 1 (zu § 23a EEG 2021): Nr. 5.3 (Veröffentlichungen):

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen: (…) d) den Wert „JW Solar“ nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.

7. Schritt: Anlage 1 (zu § 23a EEG 2021), Nr. 4.3.4 (Solare Strahlungsenergie):

„JW Solar“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JW Solar“ ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

8. Schritt: Anlage 1 (zu § 23a EEG 2021), Nr. 4.3.2 (Windenergie an Land):

„JW Wind an Land“ ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird: Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert. Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert. Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

9. Schritt: Anwendung auf den Bereich Solar gemäß Nr. 5.1

Die Methodik aus Schritt 8 ist entsprechend auf die Solarstromerzeugung anzuwenden. Nummer 5.1 der Anlage zu §23a regelt Folgendes: Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.

Was auf dieser Grundlage unter dem Strich für Anlagenbetreiber herauskommt und was die DGS empfiehlt:

Post-EEG-Einspeisung und die Tücken: Der neue Jahresmarktwert Solar