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Bundesgerichtshof

Entscheidung verkündet: BGH billigt Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, dem Betreiber eines örtlichen Elektrizitätsverteilernetzes die Erhebung eines Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers zu untersagen. Das teilte der BGH mit. Für die Speicherbranche ist der Spruch der Karlsruher Richter nicht allzu überraschend, aber dennoch eine Enttäuschung.

Update-Hinweis: Der zunächst am 15, Juli, 10:34 Uhr, erschienene Bericht, wurde um Reaktionen von BVES und BNetzA ergänzt.

Die Antragstellerin Kyon betreibt bundesweit Batteriespeicher. Im Mai 2021 beantragte das Unternehmen den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1,73 MW und einer Speicherkapazität von 3,45 MWh. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt.

Der Netzbetreiber wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungspreismodell.

BGH: „Erhebung des Baukostenzuschusses nicht diskriminierend“

Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, dem Netzbetreiber gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses „dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen“, berichtet der BGH. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Beschwerdegerichts nun aufgehoben und die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Erhebung eines nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschusses für rein netzgekoppelte Batteriespeicher im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend sei, heißt es.

Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen, räumt der BGH ein. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete Baukostenzuschuss wirke bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem könnten Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speichern oder ins Netz einspeisen können.

„Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern ist jedoch nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses gleichwohl objektiv gerechtfertigt“, führt der Bundesgerichtshof aus. „Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber kommt insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.“ Entscheide er sich, Baukostenzuschüsse nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 der Bundesnetzagentur zu verlangen, komme es darauf an, ob die Vorgaben der Bundesnetzagentur ihrerseits mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang stehen.

„Baukostenzuschuss nach Leistungspreis erfüllt Lenkungs- und Steuerungsfunktion“

Die Bundesnetzagentur durfte laut BGH davon ausgehen, dass die Erhebung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem „angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen“ stehe. „Der Baukostenzuschuss nach dem Leistungspreismodell erfüllt nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer wird, je höher der Leistungsbedarf ist.“

Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden. Der Baukostenzuschuss solle außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen, so der BGH weiter. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzen. „Der Netzanschluss ist wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion hat darauf keinen Einfluss.“

Der Zweck des Baukostenzuschusses werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben können. „Die Ansiedlung von Batteriespeichern kommt, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten können, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der Baukostenzuschuss verlangt wird“, so die Karlsruher Richter weiter.

Netzdienlich? Kann laut BGH nur der Netzbetreiber bewerten

„Dass die Antragstellerin vorliegend bereit war, mit ihrem Batteriespeicher netzentlastende Maßnahmen zu ergreifen, ist nicht maßgeblich. Nur der Netzbetreiber kann beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen der netzdienliche Betrieb von Batteriespeichern im örtlichen Verteilernetz zur Verhinderung von Netzausbaumaßnahmen führen kann.“ Es unterliege daher seinem Entscheidungsspielraum, ob bei der Erhebung von Baukostenzuschüssen transparente und diskriminierungsfreie, mithin notwendig für alle Netzanschlusspetenten geltende, generalisierende Anreize für die Ansiedlung von Batteriespeichern gesetzt werden sollen.

Entgegen dem Beschwerdegericht ergebe sich die Unzulässigkeit des Baukostenzuschusses für Batteriespeicher nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Zwar seien in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und in der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 verschiedene Regelungen zur Energiespeicherung enthalten, die den Anschluss neuer Energiespeicheranlagen erleichtern sollen. „Dabei handelt es sich aber um allgemeine Zielbestimmungen, die einen Umsetzungsspielraum belassen und in einem Spannungsverhältnis mit anderen Zielen stehen, wie etwa dem Ziel, Haushaltskunden mit den Kosten für die Stromversorgung nicht unverhältnismäßig zu belasten.“

EU-Recht steht Erhebung von BKZ für Speicher nicht entgegen

Aus den Vorschriften des Unionsrechts lasse sich daher „nicht unmittelbar ableiten“, dass für den Netzanschluss von Speicheranlagen keine Baukostenzuschüsse erhoben werden dürften, „zumal der Gesetzgeber diese sowohl durch ihre Freistellung von Netzentgelten als auch steuerlich bereits in vielfacher Hinsicht privilegiert und fördert“. Würde man Batteriespeicher darüber hinaus auch von Baukostenzuschüssen freistellen oder diese rabattieren, müssten die Anschlusskosten auf die Netzentgelte umgelegt und damit von der Gemeinschaft der Letztverbraucher getragen werden, während die wirtschaftliche Nutzung der Speicher, etwa durch Ausnutzung der Preisschwankungen auf den Spotmärkten (Spreads), allein dem Betreiber der Speicheranlage zugutekäme.

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) sieht in der Entscheidung des BGH einen „herben Rückschlag“. Die besondere Rolle von Speichern werde nicht berücksichtigt – notwendige Flexibilitäten würden dadurch deutlich teurer, kommentierte der Verband auf dem Netzwerk LinkedIn. „Wieder einmal wird nur eine Seite des Stromspeichers betrachtet ohne die positiven Effekte aus der Verbindung von Entnahme, Einspeicherung und Einspeisung zu berücksichtigen. Das einzige positive ist, dass die rechtliche Unsicherheit zum BKZ vorerst geklärt ist.“

„Für die Speicherbranche ist das ein herber Rückschlag“

Die schriftliche Begründung lasse noch auf sich warten und könnte Monate dauern. „Interessant ist: Der BGH erkennt in seiner Pressemitteilung zwar den Unterschied zwischen Letztverbrauchern und Speichern an, zieht daraus aber keine Konsequenzen für den BKZ.“ Was der BGH nicht zu entscheiden hatte, ist, ob die Entscheidung für Energiespeicher ab 100 MW anzuwenden ist.

Die Politik sei jetzt gefragt „Die Regulatorik muss endlich an ein Energiesystem des 21. Jahrhunderts angepasst werden.“ Das System von heute kenne mehr als nur „Verbraucher“ und „Erzeuger“ – Speicher leisteten zentrale Beiträge zur Stabilität und Flexibilität. „Doch ein Gericht kann diese Realität nur berücksichtigen, wenn auch die Gesetze entsprechend modernisiert sind.“

Müller: „Guter Tag für Flexibilität und Kosteneffizienz“

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, bezeichnete das Urteil des BGH ebenfalls auf dem Business-Netzwerk LinkedIn als „lesenswert“. „Für Befürworter von Flexibilität und Kosteneffizienz in der Energiewende ist das ein guter Tag“, so Müller weiter. Im Rahmen der Reform der allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) werde die Bundesnetzagentur „eine gute Regelung finden“.

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