Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit drei Entscheidungen die Rechtsauffassung von Verteilnetzbetreibern bestätigt, die sich für geringere vorgelagerte Netzkosten eingesetzt haben. Damit schaffe der BGH eine größere Rechtssicherheit bei Anwendung des Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel; gleichzeitig widerspricht er der Bundesnetzagentur (BNetzA), die Missbrauchsverfahren für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume für unzulässig hält. Darauf weist die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) in einer Mitteilung hin.
Im ersten Verfahren bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Bundesnetzagentur eine Anpassung der Netznutzungsabrechnung gegenüber den vorgelagerten Netzbetreibern auch für abgeschlossene Kalenderjahre durchzusetzen hat und wies die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Behörde zurück (Beschl. vom 9. Oktober 2018 – Az. EnVR 22/17). Vorgelagerter Netzbetreiber war die Netze BW GmbH, die aufgrund einer rechtswidrig entpoolten Abrechnung überhöhte Netzentgelte gegenüber der Stadtwerke Rastatt GmbH geltend gemacht hatte.
In den beiden anderen Verfahren ging es den Angaben zufolge um die Anwendbarkeit eines Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV gegenüber nachgelagerten Netzbetreibern, u.a. der münsterNETZ GmbH. Der Bundesgerichtshof hat dabei die Rechtsbeschwerden der Westnetz GmbH zurückgewiesen und die Voraussetzungen für die Nutzung singulär genutzter Betriebsmittel klar gestellt. Es komme hier allein darauf an, ob – neben dem nachgelagerten Netzbetreiber, der das Sondernetzentgelt einfordert – weitere Netzkunden direkt an die entsprechenden Betriebsmittel angeschlossen sind.
Eine bloß mittelbare „Nutzung“ von Betriebsmitteln über Netze Dritter oder das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers steht nach Auffassung des Gerichts der Privilegierung nicht entgegen (Beschl. vom 9. Oktober 2018 – Az. EnVR 43/17 und EnVR 42/17).
„Mit seinen Entscheidungen trägt der BGH erheblich zur Rechtssicherheit bei der Abwicklung der Netzentgelte bei“, erklärte BBH-Rechtsanwältin Nadine Voß dazu. Die Verpflichtung zur rückwirkenden Entscheidung durch die Bundesnetzagentur vermeide überflüssige Parallelverfahren vor den Zivilgerichten und den Regulierungsbehörden. Rechtsanwalt und BBH-Partner Thies Christian Hartmann ergänzt: „Mit klaren Vorgaben zur Anwendung des Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel leistet der BGH einen wichtigen Beitrag zur Transparenz der Netzentgelte.“
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