Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Begriff der Kundenanlage und damit die Potenziale von KWK-und Photovoltaik-Mieterstrom gestärkt. Das für eine regulierungsfreie dezentrale Stromversorgung sowie die Gewährung des Mieterstromzuschlags nach KWKG und auch EEG konstitutiv erforderliche Merkmal des Vorliegens einer Kundenanlage (i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG) kann demnach auch dann erfüllt sein, wenn die entsprechende elektrische Versorgungsanlage eine öffentliche Straße kreuzt. Das geht aus einem Beschluss des BGH vom 12. November 2019 (Az: EnVR 66/18) hervor, dessen Begründung aktuell veröffentlicht ...
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