In ihrer Anlayse zu Strategien für Betreiber von Biogasanlagen nach dem Ende der EEG-Förderung führen FH Münster, TH Ingolstadt und Carmen die Ausschreibungen als eine von sieben Optionen auf. Der Begriff „Post EEG“ ist hier nur bedingt geeignet, da es sich um eine zweite Förderperiode im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt.
Die Anschlussvergütung beträgt zehn Jahre. Um in ihren Genuss zu kommen, müssen sich die Betreiber erfolgreich in einer der zweimal jährlich stattfindenden Ausschreibungen durchsetzen. „Bisher zeigt sich eine zögernde Teilnahme am Ausschreibungsverfahren“, heißt es im Leitfaden. „Der niedrige und periodisch sinkende Höchstgebotswert, die geltenden Teilnahmebedingungen sowie sozioökonomische Herausforderungen, beispielsweise durch fehlende Hofnachfolger, schaffen bisher geringe Anreize.“ Werden frühzeitig die erforderlichen Anpassungen für die in der zweiten Förderperiode vorgesehene Betriebsweise umgesetzt, kann die erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen aber durchaus eine Option für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlagen darstellen.
Ausschreibungen: Doppelte Überbauung definiert Höchstbemessungsleistung
Die Betreiber geben im Rahmen der Ausschreibung eine Leistung an, die der zum Zeitpunkt des Wechsels installierten Leistung entspricht. Als Höchstbemessungsleistung gilt die Hälfte dieses Wertes („doppelte Überbauung“). Beide Werte sind unabhängig von den jeweiligen Leistungen in der Förderperiode 1.
Das Papier erläutert den Zusammenhang an einem Beispiel. Bei einer installierten Leistung von 300 kWel in Förderperiode 1 (Höchstbemessungsleistung von 285 kWel) bedeutet das Gebot von 300 kWel für die zweite Förderperiode, dass die Höchstbemessungsleistung neu auf 150 kWel festgelegt wird. Wird die Anlage um 500 kWel auf 800 kWel erweitert, steigt die Höchstbemessungsleistung auf 400 kWel. „Die aktuelle Genehmigung der Biogasanlage, in der auch die für die Ausschreibung vorgesehene installierte Leistung beinhaltet ist, muss vor Gebotsabgabe bei der BNetzA eingereicht werden“, heißt es im Leitfaden.
Berechnungen zu den Praxisanlagen im REzAB-Projekt hätten gezeigt, dass eine Reduzierung der Bemessungsleistung „in der Regel nicht wirtschaftlich“ sei. Der Grund liegt in den vergleichsweise hohen Instandhaltungskosten, die daraus resultieren, dass die Anlagen ursprünglich für eine höhere Auslastung konzipiert wurden.
Gebot: Gesicherte Einnahmen sollten Kosten möglichst deutlich übersteigen
Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Ausschreibungsprozesses (insbesondere Gebotshöchstwert) legt der Betreiber die spezifische Vergütung für seinen Strom fest. Diese stelle ähnlich wie in der ersten Förderperiode den größten Teil der Einnahmen dar, heißt es im Leitfaden. Dazu kommt noch der Flexzuschlag (40 €/kWel) und die optimierten Wärmeeinnahmen. „Weitere Zusatzerlöse können zwar durch Systemdienstleistungen oder bedarfsorientierte Fahrweise generiert werden, diese sind aber sehr stark von der Entwicklung am Strommarkt und damit den politischen Weichenstellungen abhängig“, heißt es weiter.
In Summe sollten die gesicherten Einnahmen die Kosten übersteigen – „am besten so deutlich, dass unterm Strich ein Gewinn übrigbleibt“. Die wichtigsten Bestandteile der Kostenstruktur sind dabei die Kapitalkosten (Restschuld, Generalüberholungsbedarf, regulärer Ersatz von Anlagentechnik), die Instandhaltungskosten (Abschätzung über Kennzahlen und bisherige Betriebserfahrung) und die Substratkosten, wobei hier eine ggf. geänderte Zusammensetzung zu berücksichtigen ist. Möglicherweise könnte die geschickte Einbindung einer PV-Anlage zur Deckung des Eigenstrombedarfs der Biogasanlage eine Kostensenkung erreichen.
Was begünstigt den wirtschaftlichen Betrieb in Förderperiode 2?
Das Papier analysiert, welche Aspekte den wirtschaftlichen Betrieb in der Förderperiode 2 begünstigen. Förderlich ist demnach, wenn die Gaserzeugung nicht oder kaum reduziert werden muss und der finanzielle Aufwand für die Generalüberholung verhältnismäßig gering ausfällt. „Insbesondere in großem Umfang aufgeschobene reguläre Instandhaltungen und Anpassung an die aktuellen rechtlichen Anforderungen können meist nicht mehr in der Förderperiode 2 abbezahlt werden“, heißt es hierzu.
Ein Vorteil mit Blick auf die künftige Wirtschaftlichkeit stellt auch dar, wenn 150 Tage gasdichte Verweildauer und ausreichend Gasspeicher- und Gärproduktlagerkapazität in der angestrebten Betriebsweise gegeben sind und der Substratmix bereits an den Maisdeckel angepasst wurde. Zwei weitere Faktoren können den wirtschaftlichen Betrieb in der Förderperiode zwei begünstigen: Eine sehr gute betriebswirtschaftliche Wärmenutzung und ein bereits vorhandenes Satelliten-BHKW.
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