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Kompromiss im Finanzausschuss

Biomasse verliert nicht Status „erneuerbar“ im Steuerrecht

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Im Finanzausschuss des Bundestages ist ein Kompromiss zur Novelle des Stromsteuergesetzes verabschiedet worden. Er sieht vor, den Begriff der „erneuerbaren Energieträger“ vollständig aus dem Gesetz zu streichen. Wie das Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB) hervorhebt, wird damit vermieden, dass Biomasse künftig aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energien gestrichen wird – wie es das Finanzministerium aus Verfahrensgründen vorgeschlagen hatte.

„Biomasse sowie Klär- und Deponiegas werden im Steuerrecht weiterhin als Strom aus erneuerbaren Energien definiert“, heißt es in einer Mitteilung des Bundestags. Eine Neufassung des bestehenden Paragraf 2 Nummer 7 ohne diese Erzeugungsformen, der im Entwurf der Bundesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vorhanden war, hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag gestrichen. „Es bleibt bei der bisherigen Regelung.“

Die Koalitionsfraktionen hatten einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt, in dem es heißt: „Teilweise bestand die Sorge, dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahme von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Dies ist nicht der Fall.“

Aufzählung anderer regenerativer Energien ersetzt allgemeinen Begriff

Der Verzicht auf die Änderung des entsprechenden Paragraphen gehe einher mit „gleichzeitiger enumerativer Nennung von Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme und Wasserkraft in den entsprechenden Normen des Stromsteuergesetzes und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung“, heißt es von Seiten des Bundestags weiter. Für Strom aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergäben sich hierdurch keinerlei Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Ferner enthält der Antrag der Koalitionsfraktionen eine klarstellende Ergänzung, „dass im Falle der Nutzung von aus Stromspeichern rückumgewandeltem Strom der Anspruch auf Steuerentlastung erst nach der Rückumwandlung entstehen kann“. Eine Ausnahme vom Versorgerstatus soll ferner auch dann möglich bleiben, wenn Versorger anderen Versorgern zum Teil auch Strommengen unentgeltlich bereitstellen, die von letzterem zum Selbstverbrauch entnommen werden. Ferner soll die Zweimegawattschwelle für Ausnahmen vom Versorgerstatuts auf zehn Megawatt erhöht werden, wenn Strom aus Anlagen ausschließlich an andere als an Letztverbraucher geliefert wird.

Koalitionsfraktionen betonen Bedeutung des Bürokratieabbaus

Mehrfach begründen die Koalitionsfraktionen Änderungen mit Bürokratieabbau. So finden sich beispielsweise eine Reihe von Regelungen für die steuerfreie Stromentnahme.

Nach der Annahme der Änderungsanträge wurde der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die Oppositionsfraktionen stimmten dagegen.

Rostek: „Biomasse ist und bleibt erneuerbar“

Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, so dass die Strompreise für Unternehmen stiegen. Der Gesetzentwurf steht am Donnerstag in zweiter und dritter Lesung auf der Tagesordnung des Plenums.

Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), lobte den Kompromiss, kritisierte jedoch die grundsätzliche Vorgehensweise des Bundesfinanzministeriums (BMF): „Biomasse ist und bleibt erneuerbar“, betont Rostek. „Der Kompromiss des Finanzausschusses ist ein wichtiges politisches Signal des Bundestags an die Branche. Gleichzeitig bedauern wir, dass das BMF unserem Vorschlag zur pragmatischen Anerkennung der bereits erstellten und geprüften Nachhaltigkeitsnachweise nicht gefolgt ist – zumal diese Praxis in anderen Bereichen, wie dem Emissionshandel, bereits gängig ist.“

Bereits vorliegende Nachhaltigkeits-Nachweise können laut BMF nicht genutzt werden

Aus EU-Vorgaben ergibt sich, dass Bioenergie für eine Steuerbefreiung ihre Nachhaltigkeit nachweisen muss. Die erneute Erbringung eines Nachhaltigkeitsnachweises wäre jedoch zu bürokratisch; bereits vorliegende Nachweise könnten laut BMF nicht genutzt werden. Folglich wollte das Ministerium die Steuerbefreiung für Bioenergie streichen und durch eine unbürokratische Form der Steuerrückerstattung ersetzen. Bei diesem Vorgehen hätte die Bioenergie jedoch zumindest im Sinne des Stromsteuerrechts ihren Status als erneuerbare Energie verloren. Mit der vollständigen Streichung des Begriffs der „erneuerbaren Energieträger“ sei „dieser Missstand nun beseitigt“.

Zudem begrüßen die Verbände ausdrücklich die steuerlichen Entlastungen für das produzierende Gewerbe. Diese Erleichterungen waren bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehen und kommen so auch landwirtschaftlichen Betrieben zugute.

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