Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom vergangenen Freitag die Ausnahme von Anlagen, deren Hauptzweck die Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinn des § 3 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, vom nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG) beschlossen. „Die Sonderabfallverbrennung dient im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen; ein Brennstoffcharakter ist nicht vorhanden und tritt gegenüber […]