Seit dem 1. Juni gilt in Deutschland erstmals ein regulatorischer Rahmen für Energy Sharing. Damit können Bürger, Unternehmen und Energiegemeinschaften lokal erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz gemeinsam nutzen. Grundlage ist § 42c EnWG, die konkrete Ausgestaltung erfolgt nun über die Festlegungen der Bundesnetzagentur. Neu ist unter anderem, dass Akteure beim Teilen von Strom nicht automatisch als Energieversorger gelten und damit von zentralen Lieferantenpflichten befreit werden.
Hinweis: Der Beitrag wurde am 3. Juni ergänzt um Einschätzungen zur Umsetzung un...
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