(Nov. 2019) Am 1. April 2000 ist das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Für alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des Fördergesetzes in Betrieb genommen wurden, gilt das Jahr 2000 als fiktives Inbetriebnahmejahr. Der Förderzeitraum beläuft sich auf 20 Jahre ohne Berücksichtigung des Inbetriebnahmejahres. Dies gilt auch für die Anlagen, die ab dem Start des EEG im Jahr 2000 an den Start gegangen sind „Mithin endet für diese Anlagen der gesetzliche Vergütungszeitraum von 20 Jahren am 31. Dezember 2020“, schreibt die Clearingstelle EEG|KWKG in einem Beitrag mit der unaufgeregten Bezeichnung „Häufige Rechtsfragen Nr. 69“. Die Post-EEG-Phase beginnt.
So unscheinbar der Hinweis der Clearingstelle in Anmutung und Stil auch daherkommt, die Aussage wird für eine große Zahl von Anlagenbetreibern von Woche zu Woche wichtiger: Die Uhr tickt. Zum Start in die Post-EEG-Phase werden nach heutigem Stand mehr als 15.000 PV-Anlagen, mehr als 5.000 Windenergieanlagen, mehr als 2.000 Wasserkraftwerke und rund 1.000 Biogasanlagen betroffen sein. Ihr Weiterbetrieb ist schon für die Energiewende von großer Bedeutung. Dazu kommen Altholzkraftwerke, bei denen mit der Entsorgung noch eine wichtige gesamtwirtschaftliche Funktion hinzukommt. Und 2021 ist erst der Anfang, schon in den Folgejahren stehen etwa in den Bereichen Windenergie und Altholz weitere erhebliche Bestände vor einer ungewissen Zukunft.
Post-EEG: Das Wirtschaftsministerium setzt seine Hoffnungen auf den Markt
Angesichts der Zielformulierung, bis zum Jahr 2030 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland zu erreichen, erstaunt es fast ein wenig, wie überschaubar die politische Resonanz auf das Thema „Post-EEG“ ausfällt. Das Bundeswirtschaftsministerium verweist auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II), die bis Juni 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Hier könnten sich zumindest im Bereich von Eigenverbrauchslösungen Verbesserungen für EEG-Anlagenbetreiber ergeben. Ansonsten setzt das BMWi in der Tendenz auf die Kräfte des Marktes.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung ist das Eine, die betriebswirtschaftliche Bedeutung für jeden einzelnen Anlagenbetreiber das Andere. Die Betreiber stehen vor grundsätzlichen Fragestellungen mit Blick auf das Ende ihres Förderzeitraums. Unter welchen Bedingungen lohnt sich der Weiterbetrieb der Anlagen? Welches Geschäftsmodell kann eine Weiterbetriebsentscheidung stützen? Welche Investitionen in die Anlagentechnik sind erforderlich? Gibt es Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen, die etwa einem Repowering im Weg stehen?
„Kein Anspruch auf Vergütung des eingeispeisten Stroms mit dem Monatsmarktwert“
Einen Automatismus für die Post-EEG-Phase gibt es nach heutigem Stand nicht, insofern sind die Anlagenbetreiber gefordert, sich selbst Gedanken über die „Zeit danach“ zu machen. Zwar handelt es sich bei den regenerativ betriebenen Stromerzeugern auch nach dem Förderende um Anlagen im Sinne des EEG. „Nach gegenwärtiger Rechtslage bleibt damit auch der Anspruch auf Netzanbindung der ‚EEG-Anlage’ bestehen (sog. kleiner Anwendungsbereich des EEG)“, führt die Clearingstelle aus. Das heißt aber nicht, „dass der Netzbetreiber nach Ablauf des Förderzeitraums den eingespeisten Strom mit dem Monatsmarktwert vergütet.“
Die Clearingstelle nennt beispielhaft vier Ansatzpunkte, über die Einnahmen und sonstige wirtschaftliche Vorteile nach dem Ende des Vergütungszeitraums erzielt werden können. Erstens komme der Verkauf des Stroms an Dritte über die „sonstige Direktvermarktung“ in Betracht, zweitens könnten Betreiber einen (nicht gesetzlich vergüteten) Eigenverbrauch der erzeugten Energie anstreben. Als dritte Option nennt die Clearingstelle die Erstattung vermiedener Netznutzungsentgelte unter den Voraussetzungen von § 18 StromNEV. Viertens seien steuerrechtliche Vergünstigungen für den Betrieb von Eigenerzeugungsanlagen denkbar.
Wachsende Zahl an Dienstleistern wendet sich den Anlagenbetreibern zu
Tatsächlich ist der Strauß möglicher Post-EEG-Lösungen so bunt und vielseitig wie die unterschiedlichen Technologien selbst. Viele Dienstleister haben das Marktsegment der Post-EEG-Anlagen für sich entdeckt. Im Bereich der Windenergie etwa gibt es bereits eine große Zahl von Angeboten am Markt, von denen die ContextCrew-Übersicht auch nur eine grobe Vorstellung gibt – einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt sie nicht.
Besonders viel zu bedenken haben die Betreiber von Bioenergieanlagen, bei denen neben der Stromvermarktung als wesentliches Element der strategischen Entscheidung die Vermarktung der erzeugten Wärme zu berücksichtigen ist. Der Werkzeugkasten für die Bioenergieanlagenbetreiber ist mit Blick auf die Post-EEG-Phase entsprechend gut gefüllt.
SFV: Wie kann vorrangige Abnahme gewährleistet werden, wenn Betreiber keinen Direktabnehmer finden?
Für PV-Anlagenbetreiber ist nach aktuellem Stand die Ausrichtung auf den Eigenverbrauch die zentrale Option für die Post-EEG-Phase. Aber auch hier ist es keinesfalls so, dass der Betreiber eine passive Rolle einnehmen kann. Selbst bei einer optimierten Eingenverbrauchsanlage, die auf üblicherweise nicht unerheblichen Investitionen in die Nachrüstung basiert, wären Reststrommengen an das Netz abzugeben. Und hier wird es kritisch: „Die Netzeinspeisung von überschüssigen, nicht selbst verbrauchten Strommengen ohne einen konkreten Direktabnehmer ist nicht erlaubt“, erläutert Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SFV) im EUWID-Gespräch. Zwar bleibt die Anlage nach dem Ablauf der Förderung eine EEG-Anlage, „doch wie kann die vorrangige Abnahme gewährleistet werden, wenn Anlagenbetreiber für den Strom aus ihrer kleinen PV-Altanlage keinen Direktabnehmer finden?“, fragt Jung.
Hier müsse der Gesetzgeber dringend reagieren, sagt die SFV-Expertin. Netzbetreiber müssten auch weiterhin verpflichtet werden, den Strom abzunehmen und mindestens zum Marktpreis zu vergüten. „Ob diese Vergütung zur Deckung der laufenden Betriebskosten des Betreibers hinreichend wäre, steht auf einem anderen Blatt.“
BEE: Einstiegspreis von 10 € pro Tonne CO2 beim nationalen Emissionshandel wirkungslos
Es ist beileibe nicht die einzige Fragestellung im Themenkomplex Post-EEG, bei der die Erneuerbaren-Branche eine ganz andere Dynamik bei der politisch-rechtlichen Flankierung erwartet. So macht sich der SFV stark dafür, dass PV-Anlagenbetreiber auch künftig eine attraktive Option zur Volleinspeisung des Stroms besitzen sollten. „Wir möchten dringend vermeiden, dass intakte, weiterhin leistungsfähige PV-Altanlagen abgebaut oder einfach abgeklemmt werden, weil die Betriebskosten nach Ablauf der Vergütung nicht mehr abgedeckt werden.“
Auch BEE-Chefin Simone Peter hat klare Erwartungen an die Bundesregierung. Da die Preise für Strom nach wie vor verzerrt seien, reiche der Verweis auf „Marktlösungen“ nicht aus. Zwar sei mit dem CO2-Preis im Klimaschutzpaket eine „Schablone“ geschaffen worden, mit der man arbeiten könne, um die Verzerrungen in den Preisen in den Bereichen Wärme und Verkehr auszugleichen. Der Einstiegspreis von 10 Euro je Tonne CO2 sei aber „wirkungslos“, sagt Peter.
Klimaschutzprogramm als „Windkraft-Verhinderungsprogramm“
Besonderen Handlungsbedarf sieht die BEE-Präsidentin bei der Bioenergie. „Eine sinnvolle Anschlussförderung ist für Biogasanlagen eminent wichtig, da diese massiv unter der Marktverzerrung leiden, aber noch erhebliches Potenzial haben, um durch Flexibilität das künftige System zu stabilisieren.“ Bioenergie werde als „Multitalent der Energiewende“ gebraucht.
Die Windenergiebranche in Deutschland befindet sich derweil in einer so tiefen Krise, dass das Thema Post-EEG fast schon in den Hintergrund rückt – was nicht bedeutet, dass die Windanlagenbetreiber im Bestand frei von Sorgen wären. Durch veränderte Abstandsregelungen und größere Anlagen werden Repowering-Projekte in vielen Fällen nicht möglich sein, obwohl sie mit Blick auf die Energiewende eine besonders attraktive Option wären.
Die Bundesregierung hat hier bislang wenig beigetragen, um die Situation für die Branche zu verbessern. Tatsächlich ist eher das Gegenteil geschehen – allen öffentlichen Bekenntnissen zur Windenergie zum Trotz. „Es ist sicherzustellen, dass es für betroffene Anlieger im Einzelfall bei den Mindestabständen zu keiner Verringerung gegenüber der geltenden Rechtslage kommt“, heißt es im Klimaschutzprogramm – für Branchenvertreter liest sich das Programm dann auch eher als ein „Windkraft-Verhinderungsprogramm“.
