Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt, die den Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln betreffen.
Eine Frage betrifft die Definition des Begriffs „Brennholz“ im Rahmen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Diesbezüglich möchte der BFH wissen, ob der Begriff des Brennholzes in Art. 122 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend ausgelegt werden kann, dass er jegliches Holz umfasst, das nach seinen objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt ist.
Zudem hat der BFH Zweifel, ob die Mitgliedstaaten der EU bei der Ausübung der Möglichkeit des Art. 122 MwStSystRL befugt sind, den Anwendungsbereich eines ermäßigten Steuersatzes auf Lieferungen von Brennholz anhand der Kombinierten Nomenklatur (KN) genau abzugrenzen.
Falls die zweite Frage zu bejahen ist, stellt sich für den BFH eine dritte Frage: Darf ein Mitgliedstaat die Lieferungen verschiedener Formen von Brennholz, die sich nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften unterscheiden, aber aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichsam dem Heizen dienen und somit miteinander in Wettbewerb stehen, mit unterschiedlichen Steuersätzen versehen?
Mehr zur EuGH-Vorlage V R 6/18 können Sie unter http://link.euwid.de/41vvc nachlesen.
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