Es zählte zu den Überraschungen des Kabinettsentwurfs für die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), dass die Beteiligung von Kommunen an den Erträgen von Windenergieprojekten nicht verpflichtend ausgestaltet werden soll. Die Experten, die das Bundeswirtschaftsministerium in der Angelegenheit beraten haben, sprechen sich für eine verpflichtende Lösung aus – und haben nun einen Appell an die verhandelnden Abgeordneten des Bundestags gerichtet, zu einer Beteiligungspflicht zurückzukehren.
Wissenschaftliche Untersuchungen zeigten eindeutig auf, dass Beteiligung ein zentraler Schlüssel ist, um Akzeptanz zu schaffen, betonen das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW), das Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) und die Kanzlei Becker Büttner Held in ihrem gemeinsamen Appell. „Darunter ist die finanzielle Beteiligung von Kommunen ein bisher stark unterschätzter, für den weiteren Ausbau aber kritischer Erfolgsfaktor.“ Kommunen obligatorisch an den Erträgen von Windenergieanlagen zu beteiligen, könne sowohl für die Kommunen, aber auch für die „schweigende Mehrheit“ der Bevölkerung, die der Windenergie positiv gegenübersteht, eine Initialzündung sein, sich bei diesem Thema stärker zu engagieren.
Ein freiwilliger Mechanismus könne dies nicht ohne Weiteres erreichen, heißt es in dem Appell weiter. „Daher empfehlen wir den Abgeordneten des deutschen Bundestages, die im aktuellen EEG-Regierungsentwurf enthaltene freiwillige durch eine verpflichtende Regelung zu ersetzen.“ Dabei könne auf den im ursprünglichen Referentenentwurf des BMWi enthaltenen Vorschlag zurückgegriffen werden, „der nach unserer Einschätzung im Vergleich mit anderen Optionen zudem die geringsten rechtlichen Risiken aufweist“.
– IÖW, IKEM, BBH
Zentraler Nachteil einer freiwilligen Lösung sei, dass die Planbarkeit der Zahlungshöhe für die Kommunen nicht gegeben ist. Dies liege zum einen in der Natur der Freiwilligkeit, „zum anderen aber auch an möglichen Bedenken vor strafrechtlichen Risiken auf kommunaler Empfängerseite“, führen IÖW, IKEM und BBH aus. „Denn während sich bei einer Zahlungspflicht Anlagenbetreiber und Kommunen bereits früh im Planungsprozess auf die gesetzliche Pflicht berufen können, ist bei einer freiwilligen Zahlung ein zusätzlicher Begründungsaufwand erforderlich, dass die Zahlung ohne Gegenleistung erfolgt.“
Zudem sei eine freiwillige Bundesregelung nach derzeitiger Einschätzung nicht geeignet, die bereits bestehenden Beteiligungsregelungen in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu ersetzen. „Hier droht also ein regulativer Flickenteppich, der für die Betreiber in den Bundesländern mit verpflichtenden Beteiligungsregelungen zu wettbewerblichen Nachteilen in den bundeseinheitlichen Ausschreibungen führt.“
Der von IÖW, IKEM und BBH vorgeschlagene verpflichtende Mechanismus zur finanziellen Beteiligung von Kommunen könne auch unter Einbeziehung von Nachbargemeinden erfolgen. Zudem liege auch ein Vorschlag zur Einbeziehung betroffener Anwohner durch einen vergünstigten Windstromtarif vor, der mit der kommunalen Beteiligung kombiniert werden kann.
„Geringe, vertretbare rechtliche Risiken bei verpflichtendem EEG-Mechanismus“
Im Vorfeld der EEG-Novelle habe es viele verschiedene Vorschläge in der Debatte gegeben, die man im Rahmen des Beratungsvorhabens für das BMWi umfangreich analysiert und bewertet habe, halten die Autoren des Appells fest. „Ein im EEG integrierter Mechanismus weist nach unseren umfassenden Untersuchungen im Vergleich mit allen anderen Optionen (insbesondere Sonderabgabe, Außenbereichsabgabe) insgesamt die geringsten rechtlichen Risiken auf.“
Eine solche Zahlungspflicht, die an das EEG-Förderregime anknüpft, das privatrechtlich und nicht von staatlichen Akteuren umgesetzt wird, begründe formal keinen Steuer- oder Abgabentatbestand. Darüber hinaus würde eine Zahlungspflicht im EEG auch (materiell) keine vergleichbare Wirkung entfalten, wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der EEG-Umlage für die finanzverfassungsrechtliche Einordnung einer Zahlungspflicht ohnehin nur auf die formale Betrachtung ankomme. „Damit müsste sich die Zahlungspflicht im EEG-Mechanismus, anders als etwa die diskutierten Vorschläge einer Sonderabgabe oder Außenbereichsabgabe, nicht an den entsprechenden finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben messen lassen.“
Wichtig sei zudem, dass die Regelung auch im Klagefall nach Einschätzung von IÖW, IKEM und BBH weiterhin Bestand habe, „bis zu einem Urteil kann wohl von der Fortführung ihrer Anwendung ausgegangen werden“. Damit könne eine solche Regelung einerseits unmittelbare Wirkung für die Akzeptanz entfalten, andererseits biete sie ab sofort ein Zeitfenster, in dem eine Weiterentwicklung der Regelung angegangen werden sollte. „Denn der Zusammenhang zwischen Akzeptanz und EE-Anlagen betrifft zunehmend auch andere Technologien wie die Photovoltaik und findet bereits heute auch schon jenseits des EEG-Förderregimes statt.“
„Akzeptanz erfordert weitere Instrumente“
„Wir begrüßen es ausdrücklich, wenn die Akzeptanz als zentrales Element der sozialen Dimension der Energiewende stärker in den Fokus der Energie- und Klimaschutzpolitik rückt“, heißt es im Apell weiter. Die finanzielle Teilhabe von Kommunen sei hier ein wichtiger Baustein, der daher verpflichtend und einheitlich eingeführt werden sollte. „Nur dann sind positive Folgewirkungen zu erwarten, wie etwa, dass sich Kommunen stärker proaktiv in regionale und kommunale Planungsprozesse für die Windenergie einbringen, weil sie zukünftig automatisch profitieren und teilhaben werden.“
In jedem Fall seien aber weitere und flankierende Instrumente nötig, um die Akzeptanz zu steigern. So sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die finanzielle Teilhabe an erneuerbarer Energien zu steigern. „Dazu zählen Maßnahmen, mit denen die finanzielle Beteiligung kommunaler Akteure, Unternehmen und Bürger an den Anlagen selbst gesteigert wird (kommunaler Anlagenbetrieb, Bürgerenergiegesellschaften, Eigenverbrauch und Prosuming etc.), aber auch die regionale Vermarktung der Energieerzeugung.“
Würde eine freiwillige Lösung eingeführt, so müssten nach Einschätzung der Autoren deutlich mehr flankierende Instrumente eingeführt werden, um eine Akzeptanzwirkung in erforderlichem Ausmaß sicherzustellen. „Es bliebe jedoch das Risiko, dass die Akzeptanzwirkung kurz- und mittelfristig verpufft und damit erneut wertvolle Zeit für die Energiewende verloren wird.“