Die Bundesregierung greift Vorschläge der Experten-Kommission Gas und Wärme Vorschläge auf. Die Gaspreisbremse wird demnach wie von den Experten vorgeschlagen, zum 1. März 2023 eingeführt. „Eine Rückwirkung zum 1. Februar 2023 wird angestrebt“, heißt es im Beschluss des Bund-Länder-Gipfels am vergangenen Mittwoch. Sie soll bis April 2024 gelten und für Gas und Fernwärme Wirkung entfalten.
Konkret gilt die Gaspreisbremse für Verbraucher im Standardlastprofil (SLP) sowie Verbraucher (außer Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) mit registrierter Leistungsmessung (RLM), sofern ihr Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt. Dem Vorschlag der Expertenkommission folgend, erhalten die Verbraucher dabei eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bemisst. Als Vorjahresverbrauch gilt die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.
Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 ct/kWh gedeckelt. Bei der Wärme auf 9,5 ct/kWh. Bei neuen Gasbezugsverträgen gelten aktuell in Folge des russischen Angriffskriegs Preise von im Durchschnitt etwa 21 ct/kWh. „Wenn Bürgerinnen und Bürger weniger Gas bzw. Wärme verbrauchen, können sie ihre Gasrechnung über die Entlastung durch die Gaspreisbremse hinaus weiter reduzieren“, heißt es weiter. Denn die monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse muss nicht zurückgezahlt werden, auch wenn die tatsächliche Verbrauchsmenge deutlich unter den 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs liegt.
Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zum 1. März 2023 zu überbrücken, werde der Bund im Rahmen einer Soforthilfe die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme übernehmen. Dies gilt für die gleiche Zielgruppe wie die Lösung ab dem März. Bei Mietern, deren Verbrauch von Gas oder Fernwärme erst mit zeitlicher Verzögerung über die jährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters abgerechnet wird, erfolgt die Entlastung über eine Gutschrift auf die Betriebskostenabrechnung.
Auch für die Industrie wird der Bund „substanzielle Entlastungen bei den Energiekosten“ sicherstellen. Die Gaspreisbremse wird hier ab Januar 2023 bis April 2024 für ein Gas-Grundkontingent von 70 Prozent des historischen Verbrauchs der Unternehmen die Gaskosten auf sieben ct/kWh (netto) reduzieren. „Dies gilt sowohl für die Wärmegewinnung in der Produktion als auch für die Nutzung von Gas als Rohstoff für die Produktion, etwa weiterer chemischer und nichtchemischer Güter.“ Je nach individueller Voraussetzung des Unternehmens – wie z.B. der Energieintensität – werde dabei die Bundesregierung die Spielräume umfassend nutzen, die das europäische Beihilferecht bietet. „Bis zu einem Gegenwert des vergünstigten Gaspreises von zwei Millionen Euro im gesamten Zeitraum je Unternehmen gelten dabei keine Einschränkungen („de minimis“)“, heißt es weiter.
„Die Gaspreisbremse verschafft gerade der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland wieder eine Perspektive“
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) begrüßte zuvor den Abschlussbericht der Gaskommission. „Die Gaspreisbremse verschafft gerade der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland wieder eine Perspektive“, sagte Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK.
Wichtig sei, dass für die mit Gas befeuerten KWK-Anlagen eine Lösung gefunden sei. Auch die im Bericht vorgeschlagene Beschränkung von Ausschreibungen nur auf neue gasbefeuerte KWK-Anlagen die H2-ready sind, sollte für unsere Mitglieder keine unlösbare Aufgabe sein. „Wichtig ist allerdings, wie mit den Um- oder Nachrüstungskosten auf 100 Prozent Wasserstoff umzugehen ist.“
Die jetzt geplanten Hilfen seien für die Erhaltung der Arbeitsplätze und Installationsaufträge ein wichtiger Faktor. Die Ausschreibungsmengen im KWKG müssten jetzt erhöht werden, wenn die Anlagen weniger Vollbenutzungsstunden zur strommarktgeführten Fahrweise und Residuallastdeckung mit großen Wärmespeichern haben sollen. „Alternative Lösungsmöglichkeiten für die Wärmeversorgung mit reduzierter Gasnutzung werden heute schon durch Kombinationen mit Wärmepumpen, Power-to-Heat-Anlagen, Geothermie oder Solarthermie installiert.“ Diese Lösungen müssten technologie-offen geplant werden können. Auch der B.KWK sieht die Netzstabilität und Frequenzhaltung als Zukunft der KWK-Anlagen; oft sei auch eine Schwarzstartfähigkeit und Notstromversorgung möglich.
Mindestens genauso wichtig wie die Gaspreisbremse ist zudem die angekündigte Entlastung bei den Stromkosten über die Strompreisbremse. „Auch hier müssen die KWK-Anlagen mit einbezogen werden. Es darf nicht zur Benachteiligung der effizientesten Form der Energieerzeugung kommen.“
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