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Heizungserneuerung: Neue Übergangsregelung für das MAP-Antragverfahren

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Für die ab 2018 vereinheitlichte Antragsstellung im Marktanreizprogramm (MAP) für Wärme aus erneuerbaren Energien gibt es jetzt eine Übergangsregelung. Das MAP wird auf ein zweistufiges Antragsverfahren umgestellt. Bevor der Auftrag beispielsweise für eine Solarthermieanlage, eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe vergeben werden kann, müssen Auftraggeber in Zukunft erst einen Antrag beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Die Übergangsregelung gilt für Fälle, in denen der Auftrag noch 2017 erteilt wird, die neue Heizung aber erst im nächsten Jahr in Betrieb genommen wird.

Darauf weist der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) hin, der sich nach eigenen Angaben zusammen mit anderen Verbänden der Erneuerbaren Wärmebranche für die Übergangsreglung eingesetzt hat. „Für Heizungskunden und das SHK-Handwerk besteht nun die Sicherheit, dass die MAP-Förderung wie gewohnt ausgezahlt wird. Mit der neuen Übergangsregelung sind nun alle Löcher im Verfahren gestopft, so dass Aufträge für den Heizungstausch sicher vergeben werden können“, erklärt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele.

Geänderte Erklärung

Mit der Übergangsregelung müssen Heizungskunden dann bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens, das Mitte Dezember beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) online sein soll, zusammen mit der „Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018“ einreichen. Diese geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch der Antragsteller, aber nicht mehr der Fachunternehmer unterschreiben. Das BAFA sei angewiesen, alle Anträge wohlwollend zu bescheiden.

Geht die Heizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts

Geht die Heizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts, so der DEPV. Der Förderantrag für Basis- und Innovationsförderung ist von Privatpersonen, Kommunen, gemeinnützigen Organisationen und kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Unternehmen, freiberuflich Tätige und Genossenschaften müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen. Antragsteller jedoch, die ihre Heizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen, heißt es. Die Höhe der Förderung bleibt gleich.

BWP: „Änderungen der Förderrichtlinien sind immer sensibel“

Auch der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) hat sich nach eigenen Angaben für die Einführung der Übergangsregelung engagiert. BWP-Geschäftsführer Martin Sabel lobt: „Änderungen der Förderrichtlinien sind immer sensibel. Umso wichtiger war der intensive Austausch zwischen Ministerium und Fachverbänden in dieser Frage.“

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