Abo

Newsletter

Kanzlei wertet Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zu Energiespeichern als Fehlurteil

Ausgabe:
Bereiche:
Themen:
Ressort:
Unternehmen:

Ein eklatantes Fehlurteil zu Energiespeichern hat nach Ansicht der auf Energierecht spezialisierten Kanzlei von Bredow Valentin Herz das Landgericht Frankfurt (Oder) gefällt. Das Urteil sei schon im Mai 2018 getroffen worden (AZ. 31 O 51/17) und folge wenig überraschend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Sommer 2017 (EnVR 24/16), indem es Energiespeicher zu Letztverbrauchern erklärt. Besonders negativ bewertet die Kanzlei jedoch, dass in der sich anschließenden Erklärung des Landgerichts Energiespeicher nicht auch gleichzeitig als Stromerzeugungsanlage gelten. Damit habe es gegen alle bisherigen energierechtlichen Grundsätze entschieden.

Im Mittelpunkt des Urteils steht ein Batteriespeicher, der ausschließlich an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist und der Bereitstellung von Primärregelleistung dient. Der Netzbetreiber forderte von dem Betreiber des Batteriespeichers seit der Inbetriebnahme zwar nicht die Netzentgelte im engeren Sinne (wegen § 118 Absatz 6 EnWG), schon aber die sogenannten Netz-Nebenentgelte, also die Konzessionsabgabe, KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, § 18 AbLaV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage sowie die Messkosten.

Hintergrund: Speicherbetreiber verweigerte Netz-Nebenentgelte

Der Betreiber zahlte lediglich die Messkosten und verweigerte im Übrigen die Zahlung, woraufhin der Netzbetreiber Klage erhob. Zur Verteidigung seiner Rechtsposition argumentierte der Betreiber des Batteriespeichers nach den Ausführungen in den Urteilsgründen insbesondere, dass es sich bei Stromspeichern nicht um Letztverbraucher handele. Zudem gehe aus verschiedenen energierechtlichen Regelungen hervor, dass eine Doppelbelastung des gespeicherten Stroms vermieden werden soll. Unter anderem wurde insoweit eine entsprechende Anwendung des § 61k EEG 2017 ins Spiel gebracht. Ferner erklärte der Betreiber des Batteriespeichers die Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 18 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).

Das Landgericht folgte in seinem Urteil in allen Punkten dem Netzbetreiber. Im Hinblick auf die sogenannten Netz-Nebenentgelte kommt es zu dem Ergebnis, dass der seitens des Netzbetreibers geltend gemachte Anspruch besteht. Das Gericht verweist dabei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach die Befreiungsregelung in § 118 Absatz 6 EnWG nur die Netzentgelte im engeren Sinn betrifft und auf das Anfallen der übrigen Umlagen keine Auswirkungen hat. Der Regelung in § 61k EEG lasse sich zudem keine allgemeine Befreiung der Betreiber von Anlagen zur Stromspeicherung von sämtlichen Umlagen entnehmen. Die Regelung betreffe vielmehr nur die EEG-Umlage.

Für bemerkenswert hält die Kanzlei jedoch einige weitere Ausführungen des Gerichts. So geht das Gericht im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die KWKG-Umlage auf die nach § 27b KWKG in Verbindung mit § 61k EEG erforderlichen Messeinrichtungen ein. Soweit diese aus technischen Gründen nicht erfüllt werden könnten, würden die – in diesem Fall nicht streitgegenständliche – EEG-Umlage und die KWK-Umlage eben nicht entfallen und zu zahlen sein. Die Darlegungslast liege insoweit allein bei dem Betreiber des Speichers.

Landgericht wertet Speicher nicht als Erzeugungsanlagen

Mit deutlich knapperer Begründung stellt sich das Landgericht jedoch darüber hinaus auf den Standpunkt, dass Batteriespeicher nicht als dezentrale Erzeugungsanlagen im Sinne von § 18 StromNEV anzusehen seien. Eine Aufrechnung käme daher nicht in Betracht. Gemäß § 18 StromNEV erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein sogenanntes Entgelt für dezentrale Einspeisung.

Die Argumentation des Gerichts: Ein Speicher sei bereits begrifflich eben ein Speicher und keine Erzeugungsanlage. Bei einem Speicher könne es sich zudem nicht um eine Erzeugungsanlage handeln, weil der bei der Ausspeicherung zurückgewonnene Strom keine originär erzeugte Energie darstelle, sondern Energie, die zunächst anderswo produziert und schlicht aufbewahrt worden ist.

Wenn schon Letztverbraucher, dann auch Erzeugungsanlage

Die Berliner Kanzlei hält diese Ausführung für zynisch. Wenn Speicher im Hinblick auf die eingespeicherte Energie schon als Letztverbraucher angesehen werden, müssten sie spiegelbildlich bei der Ausspeicherung von Strom auch als Erzeuger gelten. Genau das entspreche bislang auch der durchgängigen juristischen Auffassung in allen anderen energierechtlichen Zusammenhängen und Regelwerken, wie auch z.B. ausdrücklich in der Begründung zu der entsprechenden Begriffsdefinition der „Stromerzeugungsanlage“ im EEG erläutert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10209, Seite 106): „Stromspeicher sind in ihrer Erzeugungsfunktion vom Begriff der Stromerzeugungsanlage umfasst.“

Nur aus dieser – entgegen aller technisch-naturwissenschaftlicher Expertise – energierechtlich herbeidefinierten „Doppelrolle“ von Speichern als Letztverbraucher und Stromerzeugungsanlage entstünden viele der regulatorischen Probleme und Herausforderungen für sinnvolle Speicheranwendungen überhaupt erst. Nur deshalb sei die Speicherbranche mit einigen hochkomplexen Spezialregelungen gesegnet worden, die die mit dieser Doppelfunktion einhergehenden erheblichen Rechtsfolgen in wirtschaftlich vertretbare Bahnen lenken sollen.

Kanzlei fordert eigenständige Definition von Speichern

Nach Ansicht der Kanzlei ist es höchste Zeit, Speicher vernünftig und sachgerecht als das zu definieren und in das Energierecht einzuordnen, was sie wirklich sind: weder Erzeugungsanlagen noch Letztverbraucher, sondern etwas anderes, Eigenständiges. Die Komponente der zeitlichen Verschiebung der Strommengen müsse endlich ebenso Berücksichtigung finden wie die technischen Besonderheiten von Speichern, die sie der Kanzlei zufolge ganz eindeutig von Erzeugungsanlagen wie Letztverbrauchern unterscheiden. Das gelte nicht nur im Hinblick auf die Belastung des eingespeicherten Stroms mit Abgaben und Umlagen, sondern insbesondere auch im Hinblick auf technische Vorschriften wie z.B. die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV).

Die sich aus dem Status quo ergebenden Widersprüche und Ungereimtheiten dürfen nicht weiterhin stets und ausschließlich zu Lasten der Betreiber von Batteriespeichern gehen, so die Kanzlei weiter. Es bestehe die Hoffnung, dass der Gesetzgeber eine der nächsten energierechtlichen Reformen endlich zum Anlass nehmen wird, einen nachvollziehbaren und in der Praxis anwendbaren Rechtsrahmen für Stromspeicher zu schaffen. Das sei allein schon deshalb wichtig, da wichtige energiepolitische Grundfragen nach dem im Grundgesetz verbrieften Grundsatz der Gewaltenteilung nicht in Gerichtssälen, sondern im Parlament entschieden werden sollten.

Mehr von von Bredow Valentin Herz

Verwandte Meldungen

Nachrichten kompaktWindenergie-Splitter: Enova und UKA kooperieren bei Repowering in Bad Zwischenahn

Sie wollen wissen, was sich aktuell in der Windenergiebranche tut? Mit unseren Splittern halten wir Sie über neue Deals, Geschäftszahlen oder Kooperationen auf dem...

53 GWh/aSUEZ schließt weiteres Waste-to-Energy-PPA an

SUEZ und Bouygues Telecom haben einen 15-jährigen Stromabnahmevertrag (PPA) unterzeichnet, im Rahmen dessen SUEZ den französischen Telekommunikationsanbieter mit rund 53 GWh pro Jahr an...

Kohlenkalk-SchichtTiefbohrung in Krefeld: Großes geothermisches Potenzial

Der Geologische Dienst NRW hat im Auftrag des Landes eine erste tiefe Forschungsbohrung in Krefeld durchgeführt und jetzt erfolgreich abgeschlossen. Das teilte das Landeswirtschaftsministerium...

NSIP-VerfahrenBayWa r.e.: Genehmigung für PV-Projekt in Großbritannien

BayWa r.e. hat in England das anspruchsvolle Zulassungsverfahren für „Nationally Significant Infrastructure Projects (NSIP)“ erfolgreich durchlaufen und die Planungsgenehmigung für den Oaklands Farm Solar...

ZweistundenspeicherMET Group weiht 40-MW-Speicher in Ungarn ein

Die MET Group hat den aktuell größten autonomen Batteriespeicher Ungarns in Betrieb genommen. Die Anlage verfügt über eine Gesamtleistung von 40 MW und eine...