Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. „Die MiSpeL-Festlegung wird im Markt dringend erwartet. Sie wird unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Damit können Millionen von engagierten Haushalten zu aktiven Gestaltern der Energiewende werden. Die bidirektionale Nutzung von Ladepunkten hilft der Elektromobilität und dem Stromsystem. Wir haben die Regelungen nochmals angepasst, um für Ladepunkte die Vereinfachungen und Pauschalisierungen noch besser zu erschließen. Deutschland kann so zu einem Vorreiter beim bidirektionalen Laden werden.“
Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl zum Laden von Elektromobilen als auch gleich einem Stromspeicher zur Rückspeisung von Strom aus den Fahrzeugen genutzt werden können, waren bislang ausgeschlossen. Diese starren Begrenzungen will die Bundesnetzagentur mit der MiSpeL-Festlegung nun überwinden. „Marktaktive Prosumer und Unternehmen können ihre Stromspeicher und Ladepunkte zu ihrem eigenen Vorteil nutzen“, schreibt die Behörde. „Das hilft gleichzeitig dem Strommarkt und der Integration der erneuerbaren Energien.“
Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte werden „weitgehend gleichgestellt“
Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer, Gewerbe und Industrie, die flexibel reagieren können, profitieren von niedrigeren Stromkosten, wenn sie Strom in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen und hoher erneuerbarer Stromerzeugung verbrauchen. Durch eine Verlagerung ihrer Einspeisung aus der Erneuerbare-Energien-Anlage und dem Speicher in Hochpreiszeiten können höhere Erlöse erzielt werden.
Die MiSpeL-Festlegung eröffnet diese Möglichkeiten sowohl für Stromspeicher als auch für bidirektionale Ladepunkte, die dabei weitgehend gleichgestellt werden. Mit den neuen Regelungen bleibt die EEG-Förderung erhalten und wird auch für zwischengespeicherten erneuerbaren Strom gezahlt. Für die Rückspeisung von zuvor aus dem Netz bezogenem Strom sind darüber hinaus weitere Vorteile vorgesehen: Für entsprechende Mengen fallen weniger Umlagen und Netzentgelte an, da sie bei der Abrechnung saldiert werden. MiSpeL regelt, wie diese anteilig „förderfähigen“ und „saldierungsfähigen“ Strommengen bestimmt werden.
Abgrenzungsoption mit zwei Zählern und Pauschaloption mit einem Zähler
Die MiSpeL-Festlegung eröffnet den Angaben zufolge zwei Optionen: Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der Strommengen. Die Formeln zu dieser Option sehen in der Regel zwei Zähler vor, damit die Abgrenzung korrekt funktioniert. In Sonderfällen reicht aber auch ein einzelner Zähler. Die Pauschaloption bietet sich als vereinfachte Alternative für Haushalte mit einer Solaranlage bis 30 kWp an. Dank der Pauschalisierungen wird in dieser Option generell nur ein Zähler benötigt.
Die Bundesnetzagentur habe „viele hilfreiche Vorschläge aus der Konsultation“ aufgegriffen. Die Regelungen können demnach nicht nur mit geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen genutzt werden, sondern auch mit ungeförderten Anlagen und sogar ohne eigene Stromerzeugung. Damit wird die Festlegung auch für Speicher- und Flexibilitätsmodelle interessant, die nicht unmittelbar an eine EEG-geförderte Anlage gekoppelt sind. Zudem wurden vereinfachte Formeln für Sonderfälle ergänzt. „Die Festlegung folgt den Wünschen des Marktes, möglichst viele Fälle des Einsatzes von Speichern in möglichst präziser Weise zu regeln.“ Trotz der Vielzahl an Anwendungsfällen und der damit verbundenen Komplexität biete MiSpeL „eine pragmatische und digitale Lösung mit maximaler Freiheit für Innovation und klaren Leitplanken gegen Missbrauch“, so die Behörde.
MiSpeL soll Arbitragegeschäfte mit Strommengen ermöglichen
Die Bundesnetzagentur betont, dass die neuen Regelungen ausdrücklich eine marktgetriebene Nutzung von Speichern und bidirektionalen Ladepunkten ermöglichen sollen. Diese können künftig nicht nur zur Optimierung des Eigenverbrauchs, sondern auch für Strombezug in günstigen Marktphasen, die Vermarktung in Hochpreiszeiten sowie für Arbitragegeschäfte eingesetzt werden. Gleichzeitig sollen Ladepunkte und stationäre Speicher dabei weitgehend gleichbehandelt werden.
Allerdings hat die Bundesnetzagentur nach der Konsultation zusätzliche Leitplanken eingezogen. Im ursprünglichen Entwurf hätten bestimmte Pauschalierungsregeln dazu führen können, dass Teile normaler PV-Einspeisungen faktisch wie Speicherstrom behandelt worden wären und dadurch zusätzliche Privilegien erhalten hätten. Um solche Fehlanreize zu vermeiden, wurde ein sogenannter Indifferenzbereich zwischen förderfähigen und saldierungsfähigen Strommengen eingeführt. Nach Auffassung der Behörde lassen sich damit systematische Fehleinordnungen vermeiden, während die vereinfachte Pauschaloption für typische Prosumer-Anwendungen erhalten bleibt. Für Anwendungen mit besonders hohem Arbitrageanteil kann weiterhin die präzisere Abgrenzungsoption genutzt werden, die ohne einen solchen Indifferenzbereich auskommt.
Die Festlegung enthält eine Übergangszeit bis Ende September 2027 zur Umsetzung bei Netz- und Messstellenbetreibern. Innerhalb dieser Frist ist die Anwendung der Regelungen im Einvernehmen mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich. Für die Nutzung der Pauschaloption muss zudem die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission vorliegen.