Die Bundesregierung hat am 24. November 2021 die von der Europäischen Kommission notifizierte Novelle der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnungen zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II in nationales Recht beschlossen. Das teilte das Hauptstadtbüro Bioenergie mit. Die größten Schwachstellen hat die Regierung jedoch nach Angaben der Branchenvertreter kaum adressiert, obwohl sie seit Monaten regelmäßig darauf hingewiesen worden sei.
„Mit Blick auf den Kalender ist es für uns vollkommen unverständlich, dass die Umsetzungsfrist für Betreiber von Bioenergieanlagen weiterhin auf den 31. Dezember 2021 datiert ist“, kommentiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie. „Zusammengerechnet sind das nun keine vier Arbeitswochen, die den Wirtschaftsteilnehmern bleiben, um die ab heute geltende, verbindliche Rechtsgrundlage umzusetzen“. Dabei habe die gesamte Bioenergiebranche frühzeitig und mit Nachdruck auf realistisch umsetzbare Fristen gedrängt.
Hauptstadtbüro Bioenergie: Fristverlängerung reicht nicht aus
Bereits Ende 2018 trat die EU-Richtlinie in Kraft und lag dem Umweltministerium zur Überführung in deutsches Recht vor. Nun muss die Branche ausbaden, was von Seiten der Bundesregierung verzögert wurde. Zwar sieht der Kabinettsbeschluss aufgrund des bereits seit Monaten absehbaren Mangels an Auditoren die Möglichkeit einer Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022 vor, doch wird aller Erfahrung nach auch diese Frist nicht ausreichen. Dies liegt vor allem an den zahlreichen Anlagen, die aufgrund der Neuregelung zum ersten Mal zertifizieren müssen. Es sei folglich ein nie dagewesener Andrang auf die Auditoren zu erwarten.
Branche fordert Übergangsregelung für Lagerbestände
Zumal die verwendet Biomasse unabhängig von der Fristverlängerung bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen muss. Neben einer praxisgerechten Fristverlängerung muss deswegen dringend eine Übergangsregelung für Lagerbestände erlassen werden. „In einer so kurzen Zeit teilweise jahrealte Lagerbestände zu zertifizieren ist in der Praxis kaum umsetzbar“, schließt Rostek.
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