Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen für sogenannte Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG konkretisiert – und dabei die Grenzen des Kundenanlagenprivilegs eng gezogen. Ein Energieversorger hatte zwei neue Blockheizkraftwerke und dazugehörige Leitungssysteme errichtet, um mehrere Wohnblöcke direkt mit Strom zu versorgen. Die Leitungen sollten als „Kundenanlagen“ gelten – damit hätte der Betreiber sie ohne die vollen Verpflichtungen eines regulierten Netzbetreibers errichten und betreiben können. Der BGH hat diese Einordnung jedoch abgelehnt (Beschluss vom...
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