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Neues Förderprogramm für Prozesswärmeerzeugung aus Holz

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Das neue Programm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ fördert seit Januar 2019 Holzkessel, die mindestens 50 Prozent Prozesswärme erzeugen. Hierfür gibt es wahlweise eine Kreditförderung (KfW-Programm 295) oder einen Zuschuss in gleicher Höhe über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Darauf weist der Deutsche Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV) hin. Von der Beheizung von Trockenkammern im Sägewerk über Wäschereien, Gärtnereien bis hin zur Lebensmittelproduktion gebe es zahlreiche Möglichkeiten, das neue Förderprogramm zu nutzen.

Förderhöhe

Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) werden nun mit Investitions- oder Tilgungszuschüssen in Höhe von 55 Prozent der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Bei größeren Unternehmen sind es 45 Prozent. Beim Ersatz eines konventionellen oder der Ergänzung eines bestehenden Wärmeerzeugers, bei Solaranlagen und bei sogenannten De-minimis-Beihilfen (bis zu 200.000 € innerhalb von drei Jahren) sind die gesamten Investitionskosten förderfähig. Bei allen anderen Vorhaben werden nur die Investitionsmehrkosten gefördert – das betrifft vor allem große Investitionen in völlig neu errichtete Prozesswärmeanlagen. Die Förderung beträgt maximal zehn Mio. € pro Vorhaben. Sie darf für die gleiche Maßnahme nicht mit anderen Förderungen (auch nicht mit Beihilfen nach KWKG und EEG) kumuliert werden.

Förderfähige Kessel und Kosten

Förderfähig sind sämtliche Holzkessel, die auch im Marktanreizprogramm (MAP) gefördert werden können. Bei Holzkesseln bis 100 kW muss die Möglichkeit der Nutzung des Brennwertes überprüft und vom durchführenden Unternehmen bestätigt werden. Holzkessel ab 100 kW müssen mit einem Abgaswärmetauscher ausgestattet werden.

Zu den förderfähigen Kosten gehören neben dem Wärmeerzeuger zugehörige Brennstofflager und Wärmespeicher und die für die Einbindung in den vorhandenen Prozess und zur Ertragsüberwachung und Fehlererkennung installierten Mess- und Datenerfassungseinrichtungen. Förderfähige Nebenkosten sind Machbarkeitsabschätzungen, Planungskosten, Installationskosten und notwendige Baumaßnahmen zur Aufstellung bzw. Einrichtung der Anlage. Nebenkosten sind nur bis zu einem Anteil von max. 30 Prozent an den gesamten Investitionskosten förderfähig.

Vorhabensbeginn

Zu beachten ist, dass – anders als bei der MAP-Förderung – mit dem Vorhaben erst nach erfolgter Zusage (Zuwendungsbescheid) durch die KfW oder das BAFA begonnen werden darf. Von dieser Regelung kann in begründeten Fällen auf Antrag abgewichen werden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Beratungs- und Planungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Lesen Sie hier mehr zum Förderprogramm:

BMWi organisiert Förderprogramme für Energieeffizienz in der Wirtschaft neu

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