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StartErneuerbare EnergienNichts überstürzen: Sieben Empfehlungen für Post-EEG-Anlagenbetreiber

Nichts überstürzen: Sieben Empfehlungen für Post-EEG-Anlagenbetreiber

Ab 1. Januar 2021 dürfen die Netzbetreiber den Strom aus Post-EEG-Anlagen nach aktueller Rechtslage nicht mehr einfach weiter abnehmen und vergüten. „Bundesregierung und Gesetzgeber haben es versäumt, rechtzeitig eine Anschlussregelung für die einfache weitere Einspeisung des Stroms dieser Anlagen ins Netz zu schaffen“, heißt es in einer Mitteilung der Energieagentur NRW.

Das aktuell gültige EEG sieht für die weitere Abnahme des Stroms aus den Post-EEG-Anlagen den Wechsel in die „sonstige Direktvermarktung“ vor, „was für kleine Photovoltaikanlagen aufwändig und teuer ist und damit nicht praktikabel“. Es sei „noch nicht sicher“, dass es gelinge, die parlamentarischen Beratungen zum EEG 2021 rechtzeitig abzuschließen. Damit sei auch nicht sicher, ob das Gesetz rechtzeitig zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. „Viele Anlagenbetreiber sind daher verunsichert, wie sie sich verhalten sollen“, hält die Energieagentur fest.

Ein gemeinsames Hinweis-Papier „Weiterbetrieb von PV-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung“ (Ü-20-Anlagen) ist jetzt von verschiedenen Organisationen veröffentlicht worden. Neben der Energieagentur NRW sind dies die Verbraucherzentrale NRW, die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, der Solarenergieförderverein Deutschland und das Bündnis Bürgerenergie. Die sieben Empfehlungen des Prosumer-Bündnisses in der aktuellen Situation lauten:

 

Keine überstürzten Entscheidungen treffen

Es besteht keine Notwendigkeit, kurzfristig Entscheidungen zu treffen oder Änderungen an der Photovoltaikanlage oder Elektroinstallation vorzunehmen. Anlagenbetreiber können das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens in Ruhe abwarten.

Rechtzeitige Einigung auf EEG 2021 könnte helfen

Der Gesetzentwurf sieht eine Möglichkeit vor, auch nach Ablauf der EEG-Förderung weiterhin den Solarstrom an den Netzbetreiber zu verkaufen, ohne dass dafür technische Änderungen an der Photovoltaikanlage notwendig wären und ohne zusätzliche Messtechnik. Laut Gesetzentwurf fallen Anlagenbetreiber, die nichts tun, automatisch in diese Anschlussvergütung. Sofern diese Regelung vom Deutschen Bundestag beschlossen wird und ab 1. Januar 2021 gilt, können Anlagenbetreiber ihre Anlage einfach weiterlaufen lassen.

Auf laufendes Gesetzgebungsverfahren hinweisen

Auch wenn das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen würde oder noch nicht ab 1. Januar in Kraft treten könnte, gehen wir davon aus, dass die Anlagen weiter betrieben werden können. Falls der Netzbetreiber von Ihnen eine Entscheidung verlangt, teilen Sie ihm mit, dass Sie den aktuellen Gesetzgebungsprozess abwarten wollen und voraussichtlich zunächst die im Gesetzentwurf geplante Anschlussvergütung in Anspruch nehmen.

Kontakt mit Verbraucherschützern und Prosumentenverbänden aufnehmen

Falls der Netzbetreiber damit nicht einverstanden ist und Warnungen ausspricht für den Fall, dass die Anlage ab 1. Januar weiter Strom ins Netz einspeist, empfehlen die Autoren des Papiers eine Kontaktaufnahme mit einem der an diesem Hinweispapier beteiligten Verbände. „Widersprechen Sie Ihrem Netzbetreiber mit dem Verweis auf das laufende Gesetzgebungsverfahren. Sie können vorsorglich am 1. Januar Ihre Photovoltaikanlage abschalten, wenn Sie Streit mit dem Netzbetreiber vermeiden wollen (Abschalten der Netz-Sicherung des Wechselrichters).“

Nicht zu eilig in andere Veräußerungsform wechseln

Genauso können Sie vorgehen, wenn der Netzbetreiber Sie auffordert, entsprechend dem bisher gültigen EEG ab dem 1. Januar 2021 in eine „andere Veräußerungsform“ zu wechseln. Falls ein solcher Wechsel auch nach der Gesetzesänderung notwendig werden sollte oder sinnvoll wäre, können Sie dies auch in Zukunft noch jederzeit tun. Es besteht also auch hierzu keine Eile.

Post-EEG-Tarife von EVU und Stadtwerken sorgfältig prüfen

„Prüfen Sie auch Angebote von Energieversorgern und Stadtwerken für den Weiterbetrieb und die Stromabnahme aus Ihrer Anlage (meist in Verbindung mit einem Stromliefervertrag) erst gründlich, bevor Sie sich vertraglich binden.“ Auch hier gelte es, zunächst die Gesetzesänderung abzuwarten.

Zählerstände zum Jahreswechsel dokumentieren

Notieren oder fotografieren Sie auf jeden Fall den Zählerstand des Einspeisezählers zum 31.12.2020.