Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat heute die Klage des NABU – Naturschutzbund Deutschland zum Offshore-Windpark „Butendiek“ abgewiesen (Aktenzeichen 21 A 49/17). Der NABU sah durch den rund 33 Kilometer westlich von Sylt gelegenen Windpark die zwei Vogelarten Pracht- und Sterntaucher weiträumig vertrieben und forderte die Behebung dieses Umweltschadens durch das Bundesamt für Naturschutz in Bonn. Das BfN sollte verpflichtet werden, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur „Sanierung“ anzuordnen.

Zur Urteilsbegründung teilt das OVG mit, dass der NABU den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft vorgebracht habe. Der rechtlich überaus komplexe Begriff des Umweltschadens erfordere, dass Ausgangs- und Ist-Zustand vor und nach der vermeintlichen Schädigung ermittelt und hinsichtlich ihrer Bedeutung für den günstigen Erhaltungszustand konkreter Lebensräume und Arten bewertet würden. Die für diese Bewertung erforderlichen Daten habe der NABU nicht mitgeteilt, so das OVG.

Insbesondere habe er nichts dazu vorgetragen, welche Bedingungen ein einzelner Seetaucher im Frühjahrshabitat für einen günstigen Erhaltungszustand benötige. Die Revision hat das OVG NRW nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Der Windpark besteht aus 80 Windenergieanlagen und liegt 32,6 km westlich von Sylt innerhalb des im Jahr 2005 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“. Dieses gehört zum Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee. Bestandskräftig genehmigt wurde der Windpark „Butendiek“ bereits im Jahr 2002 vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Errichtung erfolgte erst deutlich später zwischen April 2014 und August 2015 und kostete rund 1,3 Mrd. €.

 

Schon mit Beginn der Errichtungsarbeiten beantragte der NABU beim BfN, wegen gegebenenfalls bereits eingetretener Umweltschäden am Lebensraum der Seetaucher die erforderlichen „Sanierungsmaßnahmen“ gegenüber dem Vorhabenträger anzuordnen. Dabei stützte er sich auf das Umweltschadensgesetz. Das BfN lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen (Aktenzeichen VG Köln 2 K 6873/15), dass bereits der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes nicht eröffnet sei.

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