Betreiber von Biogasanlagen sind nicht zur Vorhaltung eigener Lagerkapazitäten für ihre Gärrückstände verpflichtet, wenn sie deren düngerechtlich konforme landwirtschaftliche Verwertung durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sicherstellen. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April hervor (Az.: 10 LC 247/20).
Demnach entfällt die bestehende Verpflichtung zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten, wenn durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sichergestellt ist, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der e...
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