Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Antrag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zurückgewiesen, die Mindestaktivierungszeit bei der Präqualifikation von Energiespeichern für den Primärregeleistungsmarkt auf 30 Minuten zu setzen. Das berichtet der Bundesverband Energiespeicher (BVES). Damit sei „rechtssicher geklärt“, dass die ansonsten geltende Mindestaktivierungszeit von 15 Minuten aus der EU-Guideline for System Operation auch in Deutschland und auch für Energiespeicher gilt.
Die BNetzA schließe sich damit der Rechtsauffassung des BVES an, der sich seit Jahren für einen diskriminierungsfreien Zugang zum Regelenergiemarkt für die Energiespeicherbranche einsetzt. Energiespeichersysteme könnten in Millisekunden auf den ÜNB-Bedarf reagieren und entsprechend effizient das Netz stabilisieren. „Die Bestätigung eines gesonderten 30 Minuten-Kriteriums nur für Energiespeicher hätte eine massive Benachteiligung bedeutet, den Grundsatz eines einheitlichen Marktes verletzt und damit den sinnvollen Zugang von Speichertechnologien zum Regelenergiemarkt schwer belastet“, heißt es seitens des Speicherverbands.
„Wie dem Beschluss in aller Deutlichkeit zu entnehmen ist, wurden die ÜNB den Anforderungen der BNetzA, die technische Notwendigkeit einer Vorhaltezeit von 30 Minuten darzulegen und nachzuweisen, nicht gerecht“, sagt Florian Valentin, Sprecher der AG Recht und Regulierung des BVES und Partner der Kanzlei von Bredow Valentin Herz, die verschiedene betroffene Speicherunternehmen in dem Verfahren vor der BNetzA gegen den ÜNB-Antrag vertreten hat.
– Urband Windelen, BVES
Der BNetzA habe insbesondere der pauschale Verweis auf eine mögliche Verkettung von Störfällen oder etwaige Großereignisse nicht genügt. Vielmehr hätten die ÜNB detailliert darlegen müssen, dass eine größere Dimensionierung von Energiespeichern in der jeweiligen Situation einen Unterschied gemacht hatte. Dies sei ihnen jedoch nicht gelungen.
Nach Einschätzung des BVES-Bundesgeschäftsführers Urban Windelen belegt das Ergebnis der BNetzA-Prüfung, dass die Vorgehensweise der ÜNB, bei der Zulassung von Speichern zum Regelenergiemarkt die Einhaltung einer 30 Minuten-Vorhaltezeit zu verlangen, rechtswidrig sei. „Die ÜNB haben mit diesem Vorgehen über Jahre hinweg ihre Pflicht verletzt, einen diskriminierungsfreien und fairen Marktzugang zu gewährleisten – und sind hierfür auch entsprechend zu kritisieren“, so Windelen weiter.
Speicherverband: Prüfung von Schadenersatz steht an
Spätestens seit dem Inkrafttreten der EU-Guideline for System Operation gelte die 15 Minuten-Regel. Alle Speicheranlagen, die in den letzten Jahren nur bei Einhaltung der 30 Minuten-Anforderung zugelassen wurden, könnten nun verlangen, neu präqualifiziert zu werden. „In diesem Zusammenhang dürften auch Schadensersatzansprüche sowie die Geltendmachung entgangenen Gewinns gegen die ÜNB zu prüfen sein“, so der BVES. Mit der 30 Minuten-Regel durch die ÜNB konnten die Speicher nur mit einer reduzierten Leistung am Regelenergiemarkt teilnehmen und nicht ihre volle Leistung vermarkten. Damit sei über die letzten Jahre ein „erheblicher wirtschaftlicher Schaden“ entstanden.
Gerade Energiespeicher und hier insbesondere Batteriespeicher erfüllten die hohen technischen Anforderungen an die Primärregelenergie in exzellenter Qualität und seien damit ideal für den Einsatz in der Regelenergie. „Das Ergebnis der BNetzA kommt leider sehr spät. Doch damit ist hoffentlich der jahrelange Streit nun beendet und Speicher werden nun endlich mit ihren tatsächlichen Möglichkeiten und rechtskonform im Regelenergiemarkt angeschlossen“, sagt Windelen.
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