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BVES zu Stromsteuergesetz

„Regelungen werden die Freiheiten hinter dem Zähler vergrößern“

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Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) begrüßt die Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht „ausdrücklich“. „Die Regelungen werden die Freiheiten hinter dem Zähler vergrößern und damit intelligente Energiekonzepte mit Speichern in Haushalten, Unternehmen und an Ladestationen gleichermaßen stärken“, heißt es in einer Stellungnahme, mit der sich der Branchenverband an der Konsultation zum Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums beteiligt. „Dazu trägt die technologieoffene Speicherdefinition bei genauso wie die Möglichkeit ins Netz zurückgespeiste Strommengen von der Stromsteuer auszunehmen.“

Positiv seien auch die Vereinfachungen in Bezug auf den Versorgerstatus bei Eigenerzeugungsanlagen. „Wir bitten jedoch um Verdeutlichung des auch künftig bestehenden Tatbestandes, dass bei Stromspeichern, die gänzlich als Teil des Versorgungsnetzes gelten, keine Stromsteuer anfällt und dies ohne jegliche Bilanzierung auch in Bezug auf die Verlustenergie.“ Dies sei insbesondere für Pumpspeicher zentral, da der entsprechende explizite Befreiungstatbestand wegfallen soll. Man sehe in der Rechtsauslegung die „Möglichkeit von Missverständnissen“.

Der Annahme, dass sich bei privaten Haushaltsspeichern die Frage der Bilanzierung von rückgespeistem Strom nicht stelle, widerspricht der BVES. Der Gesetzgeber habe im EEG 2023 vereinfachte Methoden für einen Multi-Use-Betrieb von Stromspeichern aufgenommen (s. sog. „Abgrenzungsoption“ gem. § 19 Abs. 3b EEG und „Pauschaloption“ gem. § 19 Abs. 3c EEG), um den flexibleren Einsatz auch von Prosumer-Speichern anzureizen. Ergänzend dazu hat die Bundesnetzagentur nunmehr ein Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten zur genauen Ausgestaltung der jeweiligen Optionen (MiSpeL) eröffnet.

„Multi-Use-Betriebsweisen werden auch im Prosumerbereich künftig zum Standard“

Beide Optionen sollen nach Ansicht der BNetzA die aktive Marktintegration und Nutzung von Flexibilitätspotenzialen (auch bei kleinen Prosumer-Speichern) unterstützen und sollen damit eine wirtschaftlichere und systemdienliche Nutzung von Speichern und Ladeinfrastruktur ermöglichen, auch unter Beibehaltung der EEG-Förderung und Umlagesaldierung. Mit einer Implementierung sei bis spätestens 30. Juni 2026 zu rechnen. „Multi-Use-Betriebsweisen werden daher auch im Prosumerbereich künftig zum Standard werden. Daher gilt es die Umsetzung der neu geschaffenen Möglichkeiten im Blick zu behalten.“

An den Konzepten aus § 19 Abs. 3 sollte sich auch die Bilanzierung bei Steuerfragen orientieren, resümiert der BVES. „Wir empfehlen deshalb die Anlehnung an die Pauschaloption zur Umlagenbefreiung bei Kleinanlagen mit Solaranlagen bis 30 kWp und Speicher nach § 19 Abs. 3c EEG, um eine unkomplizierte Umsetzung zu ermöglichen.“

Das Fehlen eines Befreiungstatbestandes in Bezug auf Vehicle-to-Grid Anwendungen bewertet der Branchenverband als verpasste Chance, einer innovativen Technologie den Weg zu ebnen. „Die politischen Beteuerungen sollten nun auch in der Praxis ankommen.“ Andere europäische Länder gingen bereits voran: In den Niederlanden, UK und Frankreich sei die V2G-Technologie dank passender Rahmenbedingungen bereits im Feld und wachse marktgetrieben. „Eine Anpassung auch des deutschen Stromsteuerrechts und eine Gleichstellung zu stationären Speichern wäre deshalb wünschenswert.“

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