Die energetische Nutzung von Klärgas ist nicht in jedem Fall steuerfrei. Darauf hat die Generalzolldirektion (GZD) in einer Verfügung verwiesen, die sie den Hauptzollämtern sowie zahlreichen mit der Materie befassten Verbänden zugeleitet hat. Der Einsatz von bei der Abwasserbehandlung erzeugten Klär- oder Faulgase zu anderen steuerbefreiten Zwecken als zur Stromerzeugung nach § 28 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) oder zur Herstellung von Energieerzeugnissen auf dem Betriebsgelände nach § 26 EnergieStG, etwa zur Trocknung von Klärschlämmen in Wirbelschichtöfen, stelle eine Verwendung dar,...
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