Der edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation hat einen Vorschlag zur Änderung des EEG gemacht, um Betreibern kleiner PV-Anlagen den Einstieg in die Post-EEG-Phase zu erleichtern. Gemeinsam mit der neuformierten Initiative EVU+ empfiehlt edna eine Neufassung des §21b EEG. Eine De-minimis-Regelung könnte hier dafür sorgen, dass Kleinanlagen bis 7 kW Leistung von technisch-bürokratischen Hemmnissen befreit werden.
„Der mögliche Umbau der Anlagen auf Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung bedeutet nach heutiger Rechtslage, dass Einspeisung und Bilanzierung auf Basis von ¼ h Werten vorgenommen werden müssen“, erläutert edna-Geschäftsführer Rüdiger Winkler. Für alle PV-Anlagen unter 7 kWp, bei denen also nicht verpflichtend ein iMSys eingesetzt werden muss, stehe dieser Aufwand „in keinem Verhältnis zu einem möglichen Ertrag“. Von daher werde es entweder zu einer großen Zahl wilder Einspeisungen kommen oder es bestehe die Gefahr einer Stilllegung.
►§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
►Neue Nummer 4 des §21 (4) Die Pflicht zur Messung und Bilanzierung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung entfällt für solare Strahlungsenergie mit einer Leistung unter 7 kW sofern eine Volleinspeisung praktiziert und für die Bilanzierung Einspeiseprofile verwendet werden.
Die vorgeschlagene „de-minimis-Regelung“ (vgl. Kasten) würde Betreibern von ausgeförderten PV-Kleinanlagen einen pragmatischen Weiterbetrieb ermöglichen – ohne Umbau der Messung und damit ohne zusätzliche Kosten. Im Gegensatz zu Vorschlägen, bei denen eine weitere Einspeisung beim Netzbetreiber vorgeschlagen wird, sei die vorgeschlagene Lösung „marktorientiert“ und könne die Systemintegration vorantreiben.
Für eine Volleinspeisung aus solchen Anlagen existierten bereits heute Einspeiseprofile, mit deren Hilfe die Energie im Bilanzkreis eines Lieferanten oder Aggregators aufgenommen werden kann. „Eine Vergütung des aufgenommenen Stroms wird vom aufnehmenden Lieferanten festgelegt, z.B. in Höhe eines um die Transaktionskosten verringerten energieträgerspezifischen Marktwertes.“ Damit entstehe ein Wettbewerb um die Energie aus ausgeförderten Kleinanlagen und die damit wohl meist gekoppelten Lieferverträge. Im Vergleich zum sogenannten „Symmetriemodell“ der BNetzA entstehe weder ein komplexer Abwicklungsaufwand noch werde der Netzbetreiber weiterhin mit einer EEG-Wälzung belastet.
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