Hamburg ist mit 774 Ladepunkten Spitzenreiter beim Ausbau der Ladeinfrastruktur in deutschen Städten, gefolgt von Berlin (628) und Stuttgart (402). Mit Blick auf die Bundesländer liegt Bayern mit 2.503 Ladepunkten inzwischen deutlich vor Nordrhein-Westfalen (1.970) und Baden-Württemberg (1.786). Das zeigt die aktuelle Ladesäulen-Erhebung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
In der Erhebung werden neben den Ladesäulen im öffentlichen Raum auch Ladesäulen auf öffentlich zugänglichem Privatgelände (Parkhäuser, Supermarkt-Parklätze usw.) erfasst. Insgesamt gibt es inzwischen fast 11.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte.
Neun Elektroautos auf einen Ladepunkt: „Automobilindustrie muss endlich nachziehen“
Demgegenüber stehe die Summe von etwa 99.600 in Deutschland zugelassener voll- oder teilelektrisch betriebener Autos, heißt es seitens des BDEW. Statistisch gesehen kommen damit neun Fahrzeuge auf einen Ladepunkt. „Das zeigt: Die Energiewirtschaft ist beim Ausbau der Ladeinfrastruktur massiv in Vorleistung gegangen und treibt die klimaschonende Antriebstechnologie voran“, sagt Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Und das, obwohl sich der Betrieb der Ladesäulen aufgrund der geringen Fahrzeuganzahl bisher nicht lohnt. Die Automobilindustrie muss jetzt endlich nachziehen und E-Autos auf den Markt bringen, die in Preis und Leistung einer breiteren Käuferschicht entsprechen.“
Zudem müssten die Verteilnetze auf den gewünschten Aufschwung der Elektromobilität optimal vorbereitet werden. In einigen Regionen werde es notwendig sein, das Verteilnetz auszubauen oder zu verstärken. Wichtig sei dabei, dass die Potenziale der Digitalisierung konsequent genutzt und smarte Technik wie Steuerungssoftware in den Netzen eingesetzt werde. Damit könne der Ausbaubedarf reduziert werden.
Wann ist ein Ladepunkt öffentlich?
Für die BDEW-Erhebung wurden die Ladestationen im öffentlichen Straßenraum und auf öffentlich zugänglichen Privatflächen erfasst. Da für die Erhebung mit Stichtag 30. Juni 2017 die Datenbasis um Akteure wie Betreiber von Parkhäusern und -plätzen erweitert wurde, lässt sie sich nicht eins zu eins mit der letzten Erhebung von Ende 2016 vergleichen.
Ein Ladepunkt gilt dann als öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.