Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Konzept der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zum Regelarbeitsmarkt genehmigt. Die vier deutschen ÜNB Tennet, 50Hertz, Amprion und Transnet BW wollen mit dem Konzept für einen ausgeglichenen und sicheren Betrieb der Stromnetze einen Betrag zur weiteren Stärkung der Versorgungssicherheit in Deutschland leisten.
„Die Einführung eines Regelarbeitsmarktes ist ein Meilenstein für die Intensivierung des Wettbewerbs auf dem Regelreservemarkt“, erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann.
Durch künftig getrennte Märkte für Regelleistung und Regelarbeit werde Wettbewerb gefördert. War bisher eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, kann nun Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.
Regelleistungsmarkt als „Versicherungsprodukt“
Dem Regelleistungsmarkt kommt in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt. Die zur Bedarfsdeckung nicht benötigten Gebote werden von den Übertragungsnetzbetreibern zur weiteren Vermarktung freigegeben. Ziel der Freigabe ist es, die Liquidität des Intraday-Marktes zu erhöhen.
Als spätester Starttermin für den Regelarbeitsmarkt ist der 1. Juni 2020 vorgesehen. Die Entscheidung in dem Verfahren BK6-18-004-RAM ist auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Technische Preisgrenze schützt Bilanzkreisverantwortliche in der Übergangszeit
Bis zur Einführung des Regelarbeitsmarkts werden die Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, übergangsweise eine technische Preisgrenze als Gebotsobergrenze in den Auktionen für Sekundärregelleistung und Minutenreserve in Höhe von 9.999 €/MWh einzuführen. Sie soll Bilanzkreisverantwortliche vor unbilligen wirtschaftlichen Härten schützen, die andernfalls bei bereits geringen Prognoseungenauigkeiten anfallen könnten.
Anlass sei das niedrige Wettbewerbsniveau in den Regelenergiemärkten nach der gerichtlich angeordneten Rückkehr zum Leistungspreisverfahren, so die Netzagentur. Mit der Umstellung sei das Risiko von Abrufen extrem hoher Arbeitspreisgebote zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund hielten es das Bundeswirtschaftsministerium ebenso wie die Bundesnetzagentur für folgerichtig, die technische Preisgrenze temporär wiedereinzusetzen, die bereits 2018 bis zum Mischpreisverfahren in Kraft war.
Zudem werde damit eine Empfehlung der Monopolkommission umgesetzt. Im jüngsten Sektorgutachten Energie hatte sie sich umfassend mit den Regelenergiemärkten beschäftigt. Technische Preisgrenzen seien ein Mittel, um die Auswirkungen von Wettbewerbsdefiziten übergangsweise abzumildern. Damit werde die Funktionsfähigkeit des Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystems sichergestellt, das zentral für das deutsche Stromsystem und sein hohes Maß an Versorgungssicherheit ist.
Regelenergie: „Keine weiteren regulatorischen Schnellschüsse“