Die Bundesnetzagentur hat die Höchstwerte für die Gebotstermine im Jahr 2024 für Windenergie an Land auf 7,35 ct/kWh, für Freiflächen-Solaranlagen auf 7,37 ct/kWh und für Aufdach-Solaranlagen auf 10,50 ct/kWh veröffentlicht. Man sorge für verlässliche Rahmenbedingungen bei den Ausschreibungen, sagt BNetzA-Chef Klaus Müller. „Die Höchstwerte tragen den tatsächlichen Kosten der Erneuerbaren Rechnung.“ Festlegungen der Höchstwerte für Biomasse, Biomethan und Innovationsausschreibungen sollen „zeitnah geprüft“ werden.
Höchstwert für Solar-Dachanlagen sinkt 2024 unter aktuelles Niveau
Die festgelegten Werte entsprächen bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solar-Freiflächenanlagen den erhöhten und in diesem Jahr geltenden Werten, die ebenfalls von der Bundesnetzagentur festgelegt worden waren. Bei den Ausschreibungen für Solar-Dachanlagen habe der Höchstwert nicht auf das diesjährige Niveau gehoben werden müssen. „Im Vergleich zur letzten Festlegung reicht ein leicht niedrigeres Niveau, um auskömmliche Gebote zu ermöglichen“, heißt es seitens der BNetzA. Hintergründe seien das Sinken der prognostizierten Kosten der Aufdach-Anlagen „und das Ausbleiben von nennenswerten zusätzlichen Geboten oberhalb eines Werts von 10,50 ct/kWh in der vergangenen Gebotsrunde“.
Ohne die erneuten Festlegungen wären die Höchstwerte wieder auf die deutlich niedrigeren im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen geregelten Werte zurückgefallen. Das wären 5,88 ct/kWh für Windenergie an Land, 5,90 ct/kWh für Freiflächen-Solaranlagen und 8,91 ct/kWh für Aufdach-Solaranlagen. „Diese Werte sind aber nicht auskömmlich.“
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Rentabler Betrieb für neu geplante Anlagen wäre mit gesetzlichen Höchstwerten nicht möglich
Mit den Festlegungen reagiert die Bundesnetzagentur auf die seit der letzten gesetzlichen Bestimmung gestiegenen Kosten für Errichtung und Betrieb der Anlagen einschließlich der gestiegenen Zinskosten bei der Finanzierung der Anlagen. Die Kosten sind demnach so stark gestiegen, dass ein rentabler Betrieb für neu geplante Anlagen mit gesetzlichen Höchstwerten nicht in dem für die Energiewende erforderlichen Umfang möglich wäre.
- Festlegung des Höchstwerts für Windenergieanlagen an Land
- Festlegung des Höchstwerts für Solaranlagen des ersten Segments.
- Festlegung des Höchstwerts für Solaranlagen des zweiten Segments.
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