„Das Urteil des EuGH erfordert die Neuordnung der Kompetenzen in der Energieregulierung. Die inhaltlichen Regulierungsvorgaben und bisherigen Maßnahmen der Regulierungsbehörden waren nicht Gegenstand des Verfahrens und haben zu keinem Zeitpunkt in der Kritik gestanden.“ Das erklärt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, zur Entscheidung aus Luxemburg. (Titelbild: EUWID)

Welche langfristigen Folgen die Entscheidung für die Energiewirtschaft haben wird, sei noch offen. Dies hänge auch davon ab, wie der durch das Urteil entstandene Gestaltungsspielraum von Behörden und Politik in den kommenden Monaten genutzt werde, sagte sie.

„Entscheidungen der Regulierungsbehörden müssen auch künftig den steigenden Anforderungen an die Netze Rechnung tragen”

Andreae betonte, dass die Entscheidungen der Regulierungsbehörden auch künftig den steigenden Anforderungen an die Netze Rechnung tragen müsse. Die hierfür notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Netzbetreiber sei langfristig sicherzustellen. Die politischen Grundentscheidungen müsse dabei weiter der Gesetzgeber treffen können. Das behördliche Handeln habe sich in seiner Zielsetzung an den Grundentscheidungen für eine erfolgreiche und konsequente Energiewende auszurichten, so Andreae. Der EuGH habe zudem klargestellt, dass Maßnahmen für eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Regulierungsbehörde getroffen werden können.

Die Netzbetreiber benötigten auch in einem System größerer administrativer Entscheidungsspielräume der Regulierungsbehörde ein hohes Maß an Investitionssicherheit. Hierfür grundlegend sind laut BDEW eine weitreichende Transparenz regulierungsbehördlicher Entscheidungen sowie ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit und Planbarkeit, das heute durch die Verordnungen gewährleistet werde.

Andreae: „Dass in einem System weitgehender Unabhängigkeit einer Behörde zwingend ein umfassender gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden muss, steht außer Frage. Gerichtlich nicht überprüfbare behördliche Entscheidungsspielräume fordert auch das EU-Recht nicht. Die Beschränkung gerichtlicher Kontrolldichte unterliegt vielmehr verfassungsrechtlich engen Grenzen.“

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